Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung

SVWO

§ 86 Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/86#abs-1 (1) Obsiegt der Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren nach den §§ 13 und 24, hat ihm der Versicherungsträger die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Auf Antrag setzt der Vorsitzende des Beschwerdewahlausschusses die Höhe des zu erstattenden Betrages fest. Die Festsetzung verpflichtet den Versicherungsträger, den festgesetzten Betrag innerhalb eines Monats nach Zustellung des Feststellungsbescheides an den Beschwerdeführer zu zahlen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/86#abs-2 (2) Unterliegt der Beschwerdeführer in dem Beschwerdeverfahren und ist er Listenvertreter einer Personenvereinigung oder eines Verbandes, beschließt der Beschwerdewahlausschuß auf Antrag eines Beteiligten, ob und inwieweit die Personenvereinigung oder der Verband dem Antragsteller seine notwendigen Aufwendungen zu erstatten hat. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 85 § 87